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   OLG Hamm, 26.11.2019 - III-1 VAs 96/19   

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https://dejure.org/2019,58805
OLG Hamm, 26.11.2019 - III-1 VAs 96/19 (https://dejure.org/2019,58805)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2019 - III-1 VAs 96/19 (https://dejure.org/2019,58805)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. November 2019 - III-1 VAs 96/19 (https://dejure.org/2019,58805)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 13.01.1983 - 7 VAs 70/82
    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19
    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m. w. N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

    Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (KG Berlin StraFo 2012, 338; OLG Hamm Beschluss vom 21. April 2011 - 1 VAs 12/11; OLG Hamm NStZ 1983, 524; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 83, 84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 14).

  • OLG Hamm, 13.10.2011 - 1 VAs 58/11

    Abschiebung, Vollstreckung, Absehen, ausländischer Verurteilter

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19
    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m. w. N.; OLG Hamm NStZ 1983, 524; KG Berlin StraFo 2012, 337).

    Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffen, um diese in vertretbarem Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (OLG Hamm Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 VAs 58/11 = BeckRS 2012, 08399 m. w. N.).

  • OLG Celle, 25.06.2012 - 2 Ws 169/12

    Anfechtbarkeit einer Entscheidung über den Antrag eines beigeordneten

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19
    Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (KG Berlin StraFo 2012, 338; OLG Hamm Beschluss vom 21. April 2011 - 1 VAs 12/11; OLG Hamm NStZ 1983, 524; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 83, 84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 2 VAs 5/13

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei einem Ausländer; (Un-) Maßgeblichkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19
    Da die Entscheidung gemäß § 456a StPO - anders als diejenigen gemäß § 57 StGB - nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient, kommt einer ungünstige Legalprognose nur insoweit Bedeutung zu, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2014 - VAs 2/14 -, StraFo 2014, 259 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 VAs 5/13, NStZ-RR 2013, 227; noch offengelassen, jedoch eher zustimmend Senatsbeschluss vom 13.03.2018, III-1 VAs 118/17).
  • OLG Bamberg, 17.03.2014 - VAs 2/14

    Bedeutung der Kriminalprognose bei Absehen von weiterer Strafvollstreckung wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19
    Da die Entscheidung gemäß § 456a StPO - anders als diejenigen gemäß § 57 StGB - nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient, kommt einer ungünstige Legalprognose nur insoweit Bedeutung zu, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2014 - VAs 2/14 -, StraFo 2014, 259 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 VAs 5/13, NStZ-RR 2013, 227; noch offengelassen, jedoch eher zustimmend Senatsbeschluss vom 13.03.2018, III-1 VAs 118/17).
  • OLG Hamm, 21.04.2011 - 1 VAs 12/11

    Absehen von der Vollstreckung gegen Ausländer verhängten Freiheitsstrafen als nur

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19
    Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (KG Berlin StraFo 2012, 338; OLG Hamm Beschluss vom 21. April 2011 - 1 VAs 12/11; OLG Hamm NStZ 1983, 524; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 83, 84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2010 - 2 VAs 19/10

    Anforderung an eine Entscheidung nach § 456a StPO; Ermessensreduzierung auf Null

    Auszug aus OLG Hamm, 26.11.2019 - 1 VAs 96/19
    Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (KG Berlin StraFo 2012, 338; OLG Hamm Beschluss vom 21. April 2011 - 1 VAs 12/11; OLG Hamm NStZ 1983, 524; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 83, 84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 9. Juni 2010 - 2 VAs 19/10 -, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 07.07.2021 - 2 Ws 49/21

    Zulässige Beiordnung eines Wahlverteidigers in Strafvollstreckungsverfahren;

    Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Mai 2021 auf entsprechende Anfrage der Strafvollstreckungskammer zugleich ergänzend mitgeteilt hat, "von einer Anwendung des § 465a StPO ab Erreichung des 2/3 Termins ... ist auszugehen", "eine Anwendung des § 465a StPO" komme "erst dann zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Anwendung eine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann", steht dieses der Erwartung einer Entscheidung nach § 456a StPO nicht entgegen: Da eine Entscheidung nach § 456a StPO anders als diejenigen gemäß § 57 StGB nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient und der Kriminalprognose für die Entscheidung über das Absehen von weiterer Vollstreckung in der Regel keine Bedeutung zukommt (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2013, 227), versteht der Senat diese Ergänzung lediglich als vorbehaltenen Hinweis, dass bei einer ungünstigen Legalprognose mit konkreten Rückschlüssen darauf, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2019 - III- 1 VAs 96/19, - juris), in Durchführung der Ermessensrichtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, vom 27. Januar 1992 eine frühzeitige Anwendung des § 456a StPO nicht in Betracht kommen könnte.
  • OLG Hamm, 02.09.2020 - 1 VAs 38/20

    Absehen von der Vollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Abschiebung,

    Solche Umstände können z.B. die weitere Entwicklung der Persönlichkeit des Verurteilten und seines Verhaltens im Vollzug und seine innere Einstellung zu dem von ihm verwirklichten Unrecht sein, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass einer gegebenenfalls aus diesen (und eventuell weiteren) Umständen resultierenden negativen Legalprognose für sich genommen für den ebenfalls abwägungsrelevanten Punkt des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit nur insoweit Bedeutung zukommen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2019 in gleicher Sache, III-1 VAs 96/19).
  • OLG Hamm, 08.03.2021 - 1 VAs 3/21

    Absehen von der Strafvollstreckung; Abschiebung; ungünstige Kriminalprognose;

    Gemessen daran stelle sich die Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden als rechtsfehlerhaft dar, soweit in die Abwägung der Gesichtspunkt eingestellt worden sei, "dass im Falle seiner Abschiebung in die Türkei, wo er auf freiem Fuß leben würde, mit ähnlichen Verbrechen wie den beiden Anlasstaten sowie den weiteren, noch nicht aufgearbeiteten Taten zu rechnen wäre" (Senat, Beschluss vom 26. November 2019 - III-1 VAs 96/19 -, juris).
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